Übung macht den Meister!

Praxis

Ziel der praktischen Ausbildung ist den Fahrschüler mit dem Auto vertraut zu machen und ihn zu einem sicheren, vorausschauenden und rücksichtsvollen Verkehrsteilnehmer auszubilden.

Nach Abschluss der Grundausbildung kann mit den gesetzlich vorgeschriebenen besonderen Ausbildungsfahrten begonnen werden (jeweils á 45 Minuten).

 

Ausbildungsfahrten

  Klassen B, AM, A1, A2, A, BE
Klasse B AM A1, A2, A BE
Überland 5 0 5 3
Autobahn 4 0 4 1
Nachtfahrten 3 0 3 1
  Klasse C
Bei Vorbesitz von Klasse B C1
Überland 5 3
Autobahn 2 1
Nachtfahrten 3 1
  Klasse C1
Bei Vorbesitz von Klasse B
Überland 3
Autobahn 1
Nachtfahrten 1
  Klasse C1E
Bei Vorbesitz von Klasse C1
Überland 3
Autobahn 1
Nachtfahrten 1
  Klasse C1 & C1E
in einem Ausbildungsgang Solo Zug
Überland 1 3
Autobahn 1 1
Nachtfahrten 2 2
  Klasse CE
Bei Vorbesitz von Klasse C
Überland 5
Autobahn 2
Nachtfahrten 3
  Klasse C & CE
in einem Ausbildungsgang Solo Zug
Überland 3 5
Autobahn 1 2
Nachtfahrten 0 3

Während der Ausbildungsfahrten ist es weiterhin unsere Aufgabe euch div. Grundfahraufgaben beizubringen. Eine Überblick dieser Aufgaben, welche auch prüfungsrelevant sind, findet ihr weiter unten auf dieser Seite.

Grundfahraufgaben

Klasse B

Grundfahraufgaben dienen dem Nachweis, dass der Bewerber ein Fahrzeug der Klasse B, BE bei geringer Geschwindigkeit selbstständig handhaben kann.

Klassen A, A2, A1, AM

Grundfahraufgaben dienen dem Nachweis, dass der Bewerber ein Kraftrad der Klasse A, A2, Al oder AM selbstständig handhaben kann, die Grundbegriffe der Fahrphysik kennt und sie richtig anwenden kann (Fahrzeugbeherrschung).

Voraussetzung für die Ablegung der Fahrprüfung ist die Fähigkeit des Bewerbers, das Kraftrad selbstständig zu handhaben. Hierzu gehört das Aufstellen und Herunternehmen vom Ständer–Mittel- oder Seitenständer – und ggf. das seitliche Schieben ohne Motorkraft in die Abfahrtposition sowie das Anlassen (mit elektrischem Anlasser, soweit vorhanden) des Kraftrades mit allen damit in Zusammenhang stehenden Handgriffen. Die Fähigkeit zur selbstständigen Handhabung ist nicht gegeben, wenn der Bewerber das Kraftrad nicht auf den Ständer stellen oder von ihm herunternehmen kann, ihm das Kraftrad umkippt oder wenn er mit nicht ordnungsgemäß eingezogenem Ständer anfahren will.